Leistungsvereinbarung Medienkooperation

Verlagsangaben

Bitte geben Sie hier Ihre Daten an, die in dem Katalog und in der App erscheinen werden.

Abrechnungsregularien

Bitte tragen Sie im unteren Feld Ihre Rechnungsanschrift ein und berücksichtigen folgende Abrechnungsregularien für die Kooperation:

Nach Abschluss der Kooperation erhalten Sie von uns eine offizielle Bestellung mit einer Bestellnummer sowie eine Rechnung in Höhe von 3.000 € zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

Bitte schicken Sie uns nach Erhalt unserer Rechnung bis zum 30.06.2022 eine rabattierte Rechnung in Höhe von 3.000 € zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer mit Angabe unserer Bestellnummer und Ihrer Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie der Umsatzsteueridentifikationsnummer der Hamburg Messe und Congress GmbH (DE811214125) postalisch an:

Hamburg Messe und Congress GmbH
Rechnungswesen (Rechnungseingang)
Messeplatz 1
20357 Hamburg

oder per E-Mail an accounting(at)hamburg-messe(dot)de

Die Rechnungsbeträge können gegeneinander verrechnet werden. Bei vollständiger Verrechnung findet kein Geldfluss statt. Sollte eine vollständige Verrechnung nicht möglich sein, so erfolgt der Ausgleich des Überschussbetrags per Banküberweisung unter zwingender Angabe der Bestellnummer.

Eine Verrechnung findet nicht statt, wenn der Kooperationspartner der HMC nicht oder teilweise nicht seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt. In diesem Fall verliert der Kooperationspartner sein Recht auf Vergütung oder bei teilweiser Nichterfüllung, sein Recht auf die Vergütung in Höhe der nicht erfüllten Leistungen.

Bitte deklarieren Sie auf Ihrer Rechnung zwingend Ihre Leistung "Schaltungen Werbeanzeigen und / oder Online Banner".

Angaben zu den Werbemitteln

Tragen Sie hier bitte das genaue Format der Anzeigen ggf. inkl. Beschnittzugabe in mm-Angaben ein.

Die Anzeigen sollten, sofern möglich, in den Ausgaben Ihrer Publikation zwischen März und April 2022 veröffentlicht werden.

Bitte bedenken Sie, dass wir Ihnen eine PDF/X-3-Vorlage in 300 dpi (CMYK) liefern werden. Sofern Sie andere Daten benötigen, schreiben Sie bitte die notwendigen Informationen in das letzte Textfeld.

Bitte liefern Sie je 2 Belegexemplare Ihrer Publikation, in der die INTERNORGA-Anzeigen erscheinen, an:

Hamburg Messe und Congress GmbH
zu Hd. Linn Mosch
Marketing-Kommunikation
Messeplatz 1
20357 Hamburg

 

Bitte wählen Sie ein passendes Format für Ihre Website aus. Sie erhalten das gewünschte Format als GIF- sowie Flash-Version, bis zu 80 kB groß.

Das Online-Banner sollte zwischen dem 1. Februar bis zur VA auf Ihrer Homepage platziert werden, die Verlinkung muss auf www.internorga.com erfolgen.

Kurzprofil

Bitte tragen Sie hier das Kurzprofil Ihres Unternehmens ein (max. 300 Zeichen). Es erscheint auf der INTERNORGA-Homepage und im Katalog.

Logo-Upload

Bitte laden Sie Ihr Logo als 300 dpi JPG, EPS oder TIF-Datei hoch (mind. 500 kB / max. 4 MB). Es erscheint auf der INTERNORGA-Homepage (zwischen Januar und März 2022).

Lieferbedingungen für Ihr Magazin

Bitte liefern Sie die aktuellste Ausgabe Ihrer Publikation in einer Auflage von max. 1000 Stück frei Haus vom19.04. bis 26.04.2022 an:

DATA 2000
Werbemittellager HMC
Winsbergring 8
22525 Hamburg

Die Anlieferung ist Wochentags zwischen 8 - 15 Uhr möglich. Bitte kennzeichnen Sie die Pakete mit „Fachpressestand INTERNORGA“.

Um zu gewährleisten, dass ihre Publikation pünktlich zum Start der INTERNORGA in den Fachpresseständen zu finden ist, bitten wir um Einhaltung des Lieferzeitraums.

Lieferadresse Leistungsvereinbarung

Bitte tragen Sie die E-Mail-Adresse des vertretungsberechtigten Bestellers ein, an welche die Bestätigungsmail mit den Vereinbarungsdetails gesendet werden soll.

  1. Der Kooperationspartner haftet gegenüber HMC für alle Schäden, die er, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von ihm beauftragte Dritte zu vertreten haben. Diese Haftung erstreckt sich auf sämtliche durch diesen Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Die Haftung gilt auch für den Fall, dass der Partner ein Verschulden bei der Auswahl seiner Verrichtungsgehilfen nicht zu vertreten hat. Der Partner hat HMC von allen Ansprüchen freizuhalten, die in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erhoben werden, es sei denn HMC hat den Anspruchsgrund zu vertreten.
  2. Die Kooperationspartner räumen sich gegenseitig ein einfaches, räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an ihrer Unternehmensbezeichnung bzw. Firmierung und/oder Geschäftsbezeichnung / dem Titel XX und dem Logo ihres Unternehmens ein. Das Nutzungsrecht erlaubt den Kooperationspartnern die Nutzung für die Dauer und/oder im Rahmen dieses Vertrages, insbesondere zu Zwecken der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit der Veranstaltung. Die vorstehende Einräumung von Rechten ist mit den jeweiligen Leistungen aus dieser Kooperationsvereinbarung abgegolten.
  3. Jeder Kooperationspartner stellt sicher, dass sich wegen der Verlinkung gegen den jeweils anderen Kooperationspartner keinerlei Haftung oder Mithaftung wegen einer Rechtsverletzung (z.B. aus Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrecht) ergibt. Der Kooperationspartner, der die jeweilige Domain hält bzw. betreibt, stellt den jeweils anderen Kooperationspartner von einer solchen Haftung frei.
  4. Alle über diesen Vertrag hinausgehenden Kosten trägt der jeweils verursachende Kooperationspartner selbst.
  5. Erbringt der Kooperationspartner eine Leistung nach diesem Vertrag nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann HMC nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist für die nachzuholenden Leistungen, die Leistungen selbst erbringen oder ganz oder teilweise an Dritte vergeben sowie vom Partner Schadensersatz verlangen. Weitere vertragliche und gesetzliche Ansprüche der HMC bleiben unberührt. Für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung gelten die gesetzlichen Regelungen.
  6. a) Entfällt die Veranstaltung ganz oder teilweise aus Gründen, die HMC nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund zwingender Gründe wie zum Beispiel höherer Gewalt, werden beide Parteien von ihren Zahlungs- und Leistungspflichten frei, insbesondere besteht kein Vergütungsanspruch des Partners. In diesem Fall ist der Wert der Leistungen und Vorteile, die einer Partei trotz des Entfallens der Veranstaltung zugute gekommen sind und/oder noch zugute kommen, von der jeweils anderen Partei zu vergüten. Dies kommt insbesondere, aber nicht ausschließlich dann in Betracht, wenn die Veranstaltung kurzfristig entfallen musste und eine Partei von den Leistungen der anderen Partei profitiert. Schadensersatzansprüche oder weitergehende Ansprüche des Kooperationspartners bei Nichtdurchführung sind ausgeschlossen.
    b) Höhere Gewalt liegt insbesondere dann vor, wenn es sich um ein Ereignis handelt, das außerhalb des Einflussbereiches von HMC liegt. Beispielsweise liegt Höhere Gewalt vor bei Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnlichen Ereignissen, Terrorakten, politischen Unruhen und/oder Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen und/oder Kernenergie. Höhere Gewalt liegt auch vor im Falle von Pandemien, Epidemien, Seuchen oder ähnlichen Krankheitsgefahren und/oder im Falle von Naturkatastrophen (Unwetter, Wirbelstürme, Erdbeben oder Überschwemmungen etc.) oder hierauf beruhenden Folgewirkungen. Ferner liegt Höhere Gewalt insbesondere vor, wenn es zu nicht von HMC zu vertretenden staatlichen, behördlichen oder sonst öffentlich-rechtlichen Eingriffen und Maßnahmen wie Anordnungen, Allgemeinverfügungen etc. kommt, die der Durchführung der Veranstaltung entgegenstehen. Zu derartigen Ereignissen zählt grundsätzlich auch die weitere Entwicklung des COVID-19 Geschehens; auf den Umstand, dass die Entwicklung möglicherweise bekannt oder vorhersehbar gewesen sei, kommt es nicht an. Von zwingenden Gründen, insbesondere von Höherer Gewalt, ist sowohl dann auszugehen, wenn ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist, als auch wenn ein solches Ereignis nach vernünftiger Einschätzung in Bezug auf den Veranstaltungszeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Die Beurteilung, ob ein entsprechendes Ereignis eingetreten ist bzw. bevorsteht, trifft HMC nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Interessen ihrer Geschäftspartner.
  7. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit der vollständigen Erfüllung aller sich aus diesem Vertrag ergebenen Verpflichtungen, sofern diese nicht ausdrücklich über die Beendigung des Vertrages hinaus gelten. Die beiderseitigen Rechte zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine vom Kooperationspartner nach diesem Vertrag geschuldete Leistung, die nicht nur unwesentlich ist, nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist nicht vertragsgemäß erbracht wird, die Veranstaltung nicht durchgeführt wird, oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kooperationspartners erkennbar wird.
  8. Die Kooperationspartner werden alle Informationen, die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit miteinander und in Betreff aufeinander bekannt werden, vertraulich behandeln und Dritten, auch nach Vertragsende, nicht mitteilen. Der Kooperationspartner verpflichtet sich, die ihm übergebenen bzw. bekannt werdenden personenbezogenen Daten ausschließlich im Rahmen dieses Vertrages sowie unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und sonstiger datenschutzrechtlicher Vorschriften zu verarbeiten.
  9. Weitere Informationen zum Datenschutz bei HMC sind unter hamburg-messe.de/datenschutz zu finden.
  10. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung dieses Vertrages oder seiner Bestandteile bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.
  11. Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts, des UN-Kaufrechts und des deutschen Kollisionsrechts. Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Hamburg (-Mitte).

Kontakt

für Medienkooperationen / Marketing INTERNORGA allgemein

Pia Häde

Brand Manager

Medienkooperationen